Insolvenzanfechtung – kann jeden treffen:

Präventivmaßnahmen zur Unternehmenssicherung im Zahlungsverkehr Pandemiebedingt ist die Insolvenzantragspflicht aktuell ausgesetzt bis 31.12.2020. Das gilt jedoch nur für den Überschuldungstatbestand, nicht für den Tatbestand einer Zahlungsunfähigkeit. Zudem muss man nach vorgegebenen Kriterien konkret Corona-betroffen sein.