Eine Priorisierung beim Impfen ist für unsere Mitgliedsbetriebe mit „erhöhter Priorität“ möglich, da unsere Service- und Handwerks- / Landmaschinenunternehmen die Pflicht haben, in der Ernährungswirtschaft die Aufrechterhaltung der angeschlossenen landwirtschaftlichen Betriebe und Kunden zu gewährleisten. Entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen sind einzuhalten

Eine Priorisierung beim Impfen ist für unsere Mitgliedsbetriebe mit „erhöhter Priorität“ möglich, da unsere Service- und Handwerks- / Landmaschinenunternehmen die Pflicht haben, in der Ernährungswirtschaft die Aufrechterhaltung der angeschlossenen landwirtschaftlichen Betriebe und Kunden zu gewährleisten. Entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen sind einzuhalten.

Unser Handwerk ist systemrelevant/systemkritisch.

Als Landmaschinenbetriebe gehören wir zu den systemrelevanten Branchen nach § 4 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV). Die Mitarbeiter, die zum betriebsnotwendigen Personal gehören, haben einen priorisierten Impfanspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV).

Die Versorgung insbesondere der Landwirtschaft und die Aufrechterhaltung des Maschinenparks ist unerlässlich, um die Nahrungsmittelerzeugung und auch den Nahrungsmitteltransport zu ermöglichen. Insbesondere die tägliche technische Versorgung von Tieren ist darüber hinaus zwingend aufrecht zu erhalten. Das Handwerk ist daher auch von den Maßnahmen der Schließung und der Ausgangssperren ausgenommen. Auch ist der uns angeschlossene Großhandel nicht betroffen. Kommunen, Landwirte oder Autobahnmeistereien sind gewerbliche Kunden.

Entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen könnten durch Ihre Mitglieder erstellt werden und beim Hausarzt und Impfzentrum vorgelegt werden. Hierzu empfehlen wir Ihnen entsprechende Rundschreiben zu erstellen, ggf. mit einem Muster.

 

 

Foto: Niko Korte  / pixelio.de